LAG Köln - Urteil vom 15.08.2007
7 (10) Sa 1412/06
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 2 Satz 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 17 Abs. 1 Satz 2, 30 f Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10286/05

Versorgungszusage nach Umwandlung ehemaliger DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks - unverfallbare Anwartschaft aufgrund früherer Genossenschaftstätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 7 (10) Sa 1412/06

DRsp Nr. 2008/9623

Versorgungszusage nach Umwandlung ehemaliger DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks - unverfallbare Anwartschaft aufgrund früherer Genossenschaftstätigkeit

»1. Zu den schuldrechtlichen Vertragstypen (einschließlich atypischer Vertragsgestaltungen), die als Grundlage einer Tätigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG in Betracht kommen, gehören auch Gesellschaftsverträge. Bei dem Musterstatut der ehemaligen Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR handelte es sich um einen derartigen Gesellschaftsvertrag (Anschluss an BGH II ZR 237/03 vom 25.7.2005).2. Erteilt eine GmbH, die nach der deutschen Vereinigung im Wege der Umwandlung aus einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks hervorgegangen ist, einer Person, die für sie als Arbeitnehmer und/oder (mitarbeitender) nicht geschäftsführungsbefugter Minderheitengesellschafter tätig ist, eine Versorgungszusage, so zählen bei der Betriebszugehörigkeit als Unverfallbarkeitsvoraussetzung auch Zeiten der Tätigkeit als PGH-Genosse in der DDR mit.