LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.1997
16 (17) Sa 1140/97
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5189/96

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 16 (17) Sa 1140/97

DRsp Nr. 2002/8410

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

1. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Das Gebot zur Gleichbehandlung erfasst auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin über Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die am 08.11.1937 geborene Klägerin - zur Zeit 60 Jahre alt - war seit dem 01.07.1971 bei der beklagten Bank als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.1971 bis 30.06.1976 betrug ihre Arbeitszeit als Teilzeitkraft 5,25 Stunden pro Tag. Vom 01.07.1976 bis 10. bzw. 30.06.1996 war sie als Vollzeitkraft tätig. Mit Wirkung vom 01.07.1996 trat sie in den Vorruhestand. Ab 01.12.1997 befindet sie sich im Ruhestand.