LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.1997
16 (4) (18) Sa 1141/97
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3589/96

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 16 (4) (18) Sa 1141/97

DRsp Nr. 2002/8411

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

1. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Das Gebot zur Gleichbehandlung erfasst auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin über Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die am 28.08.1938 geborene Klägerin - zur Zeit 59 Jahre alt - ist seit dem 01.03.1973 bei der beklagten Bank als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 01.03.1973 bis 28.02.1984 betrug ihre Arbeitszeit fünf und vom 01.03.1984 bis 31.03.1992 7,5 Stunden pro Tag. Ab dem 01.04.1992 arbeitet sie wieder fünf Stunden pro Tag.

Die Beklagte erteilte ab dem Jahr 1971 einzelnen Mitarbeitern Altersversorgungszusagen nach zunächst ungeschriebenen Richtlinien. Im Dezember 1975 erließ sie mit Fassung vom 16.12.1975 "Richtlinien für die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von Betriebsangehörigen". In Ziffer I - Voraussetzungen - dieser Richtlinien heißt es: