LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.1997
16 Sa 1139/97
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3579/96

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 1139/97

DRsp Nr. 2002/8412

betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und Teilzeitbeschäftigte

1. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Das Gebot zur Gleichbehandlung erfasst auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin über Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die am 11.01.1995 geborene Klägerin - zur Zeit 42 Jahre alt - ist seit dem 18.08.1970 bei der beklagten Bank als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 18.08.1970 bis 28.02.1982 war sie zunächst als Vollzeitkraft tätig. Seit dem 01.03.1982 beträgt ihre Arbeitszeit 5 Stunden pro Tag.

Die Beklagte erteilte ab dem Jahr 1971 einzelnen Mitarbeitern Altersversorgungszusagen nach zunächst ungeschriebenen Richtlinien. Im Dezember 1975 erließ sie mit Fassung vom 16.12.1975 "Richtlinien für die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von Betriebsangehörigen". In Ziffer I - Voraussetzungen - dieser Richtlinien heißt es: