LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2017
3 Sa 323/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1627/16

Betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte KündigungDringende betriebliche Erfordernisse und Unvermeidbarkeit einer KündigungBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei jeder Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 323/17

DRsp Nr. 2019/10839

Betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche Erfordernisse und Unvermeidbarkeit einer Kündigung Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei jeder Kündigung

1. Für die Begründetheit einer betriebsbedingten Kündigung ist es erforderlich, dass die betriebliche Arbeitsmenge dauerhaft so zurückgeht, dass die konkrete Auswirkung auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers im Sinne des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs nachweisbar ist.2. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die betriebsbedingte Kündigung unvermeidbar ist. Es muss dazu den Rückgang des Arbeitsvolumens, die dadurch bedingte Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs und alle organisatorischen Maßnahmen zur Anpassung des Betriebs an Umsatzrückgang oder sich verschlechternde Ertragslage darlegen und beweisen.3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor jeder Kündigung zu beachten. Bei betriebsbedingten Kündigungen erfordert er die Prüfung aller Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch unter geänderten Bedingungen. Insoweit geht jede Änderungskündigung der betriebsbedingten Beendigungskündigung vor.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2017, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.