LAG Berlin - Urteil vom 27.06.2003
13 Sa 875/03
Normen:
RVO § 637 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2344
MDR 2004, 101
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 35876/01

Betriebliche Tätigkeit; Aufpumpen eines Fahrradreifens durch Pressluft

LAG Berlin, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 875/03

DRsp Nr. 2003/12069

Betriebliche Tätigkeit; Aufpumpen eines Fahrradreifens durch Pressluft

»Das Aufpumpen eines Fahrradreifens bzw. -schlauches auf dem Werksgelände 40 Minuten vor der beabsichtigten Heimfahrt mit Hilfe der betrieblichen Pressluftanlage stellt eine betriebliche Tätigkeit i.S.v. § 637 RVO bzw. § 8 Abs. 1 SGB VII dar.«

Normenkette:

RVO § 637 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Erben eines ehemaligen Arbeitskollegen (im Folgenden: Erblasser), der den Kläger auf dem Betriebsgelände ihres gemeinsamen Arbeitgebers geschädigt hat.

Dem liegt folgender von Anfang an bzw. im Laufe des Rechtsstreits durch nur pauschales Bestreiten seitens des Klägers unstreitiger bzw. unstreitig gewordener Sachverhalt zugrunde:

Am 30. Mai 1994 fuhr der Erblasser auf das Fabrikgelände des gemeinsamen Arbeitgebers mit einem Mountainbike. Um ca. 14.50 Uhr, 40 Minuten vor Ende der täglichen Arbeitszeit, pumpte er einen Fahrradreifen bzw. -schlauch mit der betriebseigenen Pressluftanlage auf. Ob er dabei einen selbst hergestellten Adapter benutzte, ist streitig. Der Schlauch platzte mit einem lauten Knall, welchem der zufällig vorbeikommende Kläger ausgesetzt wurde. Daraufhin arbeitete der Kläger nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber wegen eines Hörschadens.