BAG - Urteil vom 15.01.1987
6 AZR 602/85
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 242 ; HaushaltsbegleitG 1984 Art. 31 § 1 § 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr. 3
ZTR 1987, 244
Vorinstanzen:
I. ArbG Stuttgart - Urteil vom 18.04.1985 - 15 Ca 359/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.1985 - 3 Sa 43/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

BAG, Urteil vom 15.01.1987 - Aktenzeichen 6 AZR 602/85

DRsp Nr. 2007/24603

Betriebliche Übung: Essenszuschuß im öffentlichen Dienst und Haushaltslage

Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst besteht kein Anspruch auf Weitergewährung des Essensgeldzuschusses aufgrund betrieblicher Übung, da die Gewährung oder Vereinbarung eines Essensgeldzuschusses ist eine Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT darstellt und auch dann der Schriftform bedarf, wenn der Anspruch auf betriebliche Übung beruht.

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 242 ; HaushaltsbegleitG 1984 Art. 31 § 1 § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 1. Januar 1984 hinaus einen Essenszuschuß in Höhe von 1 , -- DM arbeitstäglich zu zahlen.

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1974 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und gemäß Bezugnahme in § 2 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Der Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich des Essenszuschusses keine Nebenabrede.