Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 1. Januar 1984 hinaus einen Essenszuschuß in Höhe von 1 , -- DM arbeitstäglich zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1974 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und gemäß Bezugnahme in § 2 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Der Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich des Essenszuschusses keine Nebenabrede.
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