BAG - Urteil vom 14.09.1994
5 AZR 679/93
Normen:
BAT § 52 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 242 BGB
BB 1995, 104
DB 1995, 327
EzA § 242 BGB Nr. 32
NZA 1995, 419
AuA 1996, 108
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 378/93
ArbG Bonn, vom 28.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2024/92

Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung -

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 679/93

DRsp Nr. 1995/3173

Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung -

»1. Die Grundsätze für die Entstehung einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst gelten auch dann, wenn den Arbeitnehmern und Beamten einer staatlichen Dienststelle jahrelang an ihren Geburtstagen ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung gewährt wird. 2. Soweit es für die Freistellung keine förmliche Rechtsgrundlage gibt, kann der öffentliche Arbeitgeber die Übung wieder einstellen, wenn auch den Beamten keine Freistellung mehr gewährt wird (im Anschluß an BAGE 59, 177 = AP Nr. 1 zu § 5 TV Arb Bundespost).«

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Arbeitsbefreiung für die Nachmittage seiner Geburtstage in Anspruch.