BAG - Urteil vom 16.01.2002
5 AZR 715/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 325
AuA 2003, 52
AuR 2002, 71
BAGReport 2002, 193
BB 2002, 1155
DB 2002, 1327
JR 2002, 484
JuS 2002, 1133
NZA 2002, 632
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 26/00
ArbG Mannheim, vom 27.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 483/99

Betriebliche Übung; Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 715/00

DRsp Nr. 2002/5221

Betriebliche Übung; Tariflohnerhöhung

»Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.« Orientierungssätze: 1. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, daß er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. 2. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Der 1963 geborene Kläger ist seit 16. März 1992 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.