BAG - Urteil vom 13.03.2002
5 AZR 755/00
Normen:
ZPO §§ 259 726 Abs. 1 ; BGB § 151 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 474
BAGReport 2003, 32
NZA 2002, 1232
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 64/00
ArbG Minden - 3.11.1999 - 2 Ca 986/99,

Betriebliche Übung; Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

BAG, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 755/00

DRsp Nr. 2002/13705

Betriebliche Übung; Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

Orientierungssätze: 1. § 259 ZPO läßt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (Senat 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 - nv.). 2. Da künftige Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, wie zB bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw. sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das Unerwartete kann unberücksichtigt bleiben. Hierzu gehört die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 726 Abs. 1 ZPO vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen, ob die für die künftigen Vergütungsansprüche maßgeblichen Bedingungen vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber einem Drittschuldner geringere Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG 23. Februar 1983 aaO.).