LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2017
12 Sa 167/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 151; BGB § 395;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1764/16

Betriebliche Übung und betriebliche AltersversorgungLeistungen aus der betrieblichen AltersversorgungTicket für den Verkehrsverbund als Leistung der betrieblichen AltersversorgungBetriebsvereinbarungsoffenheit kollektiver VersorgungszusagenAuslegung von BetriebsvereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 162/17 v. 28.06.2017

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 167/17

DRsp Nr. 2022/13756

Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Ticket für den Verkehrsverbund als Leistung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsvereinbarungsoffenheit kollektiver Versorgungszusagen Auslegung von Betriebsvereinbarungen Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 162/17 v. 28.06.2017

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt (§ 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). Danach steht die Verpflichtung aus einer Versorgungszusage einer auf betrieblicher Übung bestehenden Versorgungsverpflichtung gleich. 2. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen zugleich den aktiven Mitarbeitern gewährt werden. 3. Gewährt der Arbeitgeber kraft betrieblicher Übung den Betriebsrentnern ein kostenloses Ticket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, so ist dies eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst und dient der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers nach dem Übergang in den Ruhestand.