Die Parteien streiten über die Erhöhung des übertariflichen Gehalts des Klägers um den durchschnittlichen prozentualen Erhöhungsbetrag für die Tarifgruppen der privaten Versicherungswirtschaft.
Der 56 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten unter Anrechnung einer Vordienstzeit bei der D seit Oktober 1984 gegen Zahlung eines sogenannten übertariflichen Gehalts von zuletzt 5.037,00 EUR (Stand Dezember 2003) beschäftigt. Dieses Gehalt wurde in der Vergangenheit bei jeweiligen Änderungen des Tarifentgelts prozentual angepasst. Zum Januar 2004 ergab sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag für die private Versicherungswirtschaft eine maximale Erhöhung der Tarifgehälter von 1,8 %. Die Beklagte gab lediglich den bei den Tarifgehältern erzielbaren Höchstbetrag von 70,00 EUR an den Kläger weiter und zahlte fortan monatlich 5.107,00 EUR.
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