BAG - Urteil vom 14.02.2012
3 AZR 260/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; SGB VI § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Eingangssatz Alt. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 68
AP
BB 2012, 1472
DB 2012, 2527
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 824
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 515/09
ArbG Köln, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1813/08

Betrieblichen Altersversorgung; Begriff [Knappschaftsausgleichsleistung]

BAG, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 260/10

DRsp Nr. 2012/9526

Betrieblichen Altersversorgung; Begriff [Knappschaftsausgleichsleistung]

Orientierungssatz: Wird eine betriebliche Leistung in Anknüpfung an die Voraussetzungen für Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eingangssatz Alt. 2 SGB VI gewährt, handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Vielmehr liegt eine Übergangsversorgung vor, die an das Arbeitsplatzrisiko anknüpft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2009 - 11 Sa 515/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; SGB VI § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Eingangssatz Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung verpflichtet ist, für Leistungen der insolventen früheren Arbeitgeberin des Klägers einzustehen.

Der 1951 geborene Kläger war als außertariflicher Angestellter bei der D GmbH und deren Rechtsvorgängerin tätig. Die D GmbH war ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Der Kläger war mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt. Im Jahr 1978 wurde dem Kläger eine Zusage für eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des Bochumer Verbandes erteilt.