BAG - Urteil vom 19.07.2016
2 AZR 468/15
Normen:
BetrVG § 1; KSchG § 1; KSchG § 15; KSchG § 17;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 51
ArbRB 2016, 295
BB 2016, 2227
DB 2016, 2362
NJW 2016, 3327
NZA 2016, 1196
NZA-RR 2016, 6
ZInsO 2017, 337
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1036/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7907/13

Betrieblicher Geltungsbereich des KündigungsschutzgesetzesBetriebsbegriff im KündigungsschutzgesetzDarlegungs- und Beweislast für die betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 468/15

DRsp Nr. 2016/14910

Betrieblicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz Darlegungs- und Beweislast für die betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

Orientierungssätze: 1. Arbeitnehmer sind iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG "in" einem Betrieb beschäftigt, wenn sie in dessen betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für diesen Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten. 2. Sind Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten einem Betrieb zugeordnet, werden sie nicht schon dann als Arbeitnehmer in einen weiteren Betrieb eingebunden, wenn sie diesen gelegentlich im Rahmen von Meetings und Präsentationen aufsuchen. 3. Der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße abstellt, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen. Dies ist bei einem in mehrere kleine, organisatorisch verselbständigte Einheiten gegliederten Unternehmen nicht allein deshalb anzunehmen, weil es insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.