LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.2023
10 Sa 1616/22 SK
Normen:
TVG § 5 Abs. 4 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; Baubetriebe-Verordnung § 1 Abs. 2; MalerLackAusbV2021 § 4 Abs. 6 Nr. 3 Abschn. E Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 163/21

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV BaugewerbeTrocknungs- und Trockenbauarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV BaugewerbeSowohl-als-auch-Tätigkeiten auf der BaustelleAbgrenzung von Malerbetrieben von BaubetriebenKeine Berücksichtigung der Innungsmitgliedschaft beim betrieblichen Geltungsbereich des VTV BaugewerbeBeginn der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 1616/22 SK

DRsp Nr. 2023/11870

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV Baugewerbe Trocknungs- und Trockenbauarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV Baugewerbe "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" auf der Baustelle Abgrenzung von Malerbetrieben von Baubetrieben Keine Berücksichtigung der Innungsmitgliedschaft beim betrieblichen Geltungsbereich des VTV Baugewerbe Beginn der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

1. Ein Betrieb, der überwiegend Trocknungs-, Trockenbau-, Abbruch- und Fliesenarbeiten erbringt, erfüllt die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV, weil alle diese Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannt sind.2. Was ein „Baubetrieb“ i.S.d. § 1 Ziff. 2 Abs. 4 RTV-Maler ist, bestimmt sich nach den einschlägigen Tarifverträgen im Baugewerbe. Ein Betrieb, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV zugunsten von Malerbetrieben nicht erfüllt, wird auch nicht - vorbehaltlich der Sonderregeln in § 1 Ziff. 2 Abs. 5 bis 7 RTV-Maler, von den Malertarifverträgen erfasst. Auf eine Innungsmitgliedschaft in der Malerinnung kommt es dann nicht (mehr) an.3. Trocknungsarbeiten werden durch § 1 Ziff. 2 RTV-Maler nicht erfasst.