BAG - Urteil vom 10.12.2009
2 AZR 400/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48
ArbRB 2010, 105
AuA 2010, 436
AuR 2010, 224
DB 2010, 621
NZA 2010, 398
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 140/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4901/06

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] und ordentliche krankheitsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 400/08

DRsp Nr. 2010/2764

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM] und ordentliche krankheitsbedingte Kündigung

1. Die Durchführung des BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist aber auch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das BEM ist nicht selbst ein milderes Mittel. Mit seiner Hilfe können aber mildere Mittel als die Kündigung, zB eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen freizumachenden - Arbeitsplatz, erkannt und entwickelt werden. Dabei wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht allein dadurch verletzt, dass kein BEM durchgeführt wurde. Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten.