LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.07.2023
15 Sa 906/22
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 179 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 262
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 216/22

Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchGKein Zusammenhang zwischen Matrix-Struktur als Arbeitsorganisation und Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchGAnhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 906/22

DRsp Nr. 2023/9996

Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG Kein Zusammenhang zwischen Matrix-Struktur als Arbeitsorganisation und Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

1. Eine Betriebsabteilung iSv. § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehe und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt. 2. Für die Annahme einer Betriebsabteilung des Vertragsarbeitgebers reicht es bei der Beschäftigung in einer Matrix-Struktur nicht bereits aus, dass nur eine einzelne Arbeitnehmerin aus einer betriebsübergreifenden Organisationseinheit im Betrieb des Vertragsarbeitgebers beschäftigt ist. 3. Matrix-Strukturen stellen vom Vertragsarbeitgeber unabhängig gestaltete Arbeitsorganisationen dar, die über das Vorliegen einer Betriebsabteilung nichts aussagen.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die aus seiner Sicht für die Kündigung ausschlaggebenden Umstände mitteilen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 3.11.2022 - 2 Ca 216/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 179 Abs. 3;

Tatbestand: