BAG - Urteil vom 29.11.2007
2 AZR 388/06
Normen:
KSchG § 2 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 136 zu § 2 KSchG 1969
ArbRB 2008, 137
NZA 2008, 523
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 842/05
ArbG Lüneburg, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 486/04

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Änderung des Vertretungskonzepts an Niedersächsischen Grundschulen

BAG, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 388/06

DRsp Nr. 2008/4713

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Änderung des Vertretungskonzepts an Niedersächsischen Grundschulen

Orientierungssätze: 1. Die zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung notwendigen dringenden betrieblichen Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Nichts anderes gilt für eine Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, der auf Grund von Verwaltungsanordnungen die verbleibenden Arbeitsplätze umstrukturiert. 2. Es liegt eine nicht zu beanstandende organisatorische Entscheidung und damit ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, wenn ein Land zukünftig den Vertretungsbedarf an Grundschulen grundsätzlich mit pädagogischen Mitarbeitern und nicht mehr mit Lehrern abdecken will. Dementsprechend entfällt das Bedürfnis für eine Beschäftigung von Vertretungslehrern. 3. Ob der Arbeitnehmer, eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen.