LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2005
11 Sa 1562/04
Normen:
KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 119/04

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1562/04

DRsp Nr. 2006/1586

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Änderung der Arbeitszeit

»Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, die Lage der Arbeitzeit sämtlicher Arbeitnehmer aus nachvollziehbaren Gründen zu verändern.«

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist 54 Jahre alt, verheiratet und seit dem 01. April 1987 bei der Beklagten in einem Lebensmittelmarkt als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin und Kassiererin mit derzeit 25 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.382,62 beschäftigt. Sie war in der Vergangenheit vorrangig mit der Entgegennahme und dem Einräumen der Molkereiprodukte betraut.

In Ziff. 1 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Klägerin als Verkäuferin / Kassiererin in V X H. / E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von sieben Stunden an sechs Tagen in der Woche beschäftigt ist.

In Ziff. 8 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Der Firma bleibt es vorbehalten, dem Mitarbeiter eine anderweitige, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit zuzuweisen."