Die Klägerin ist 54 Jahre alt, verheiratet und seit dem 01. April 1987 bei der Beklagten in einem Lebensmittelmarkt als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin und Kassiererin mit derzeit 25 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.382,62 beschäftigt. Sie war in der Vergangenheit vorrangig mit der Entgegennahme und dem Einräumen der Molkereiprodukte betraut.
In Ziff. 1 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Klägerin als Verkäuferin / Kassiererin in V X H. / E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von sieben Stunden an sechs Tagen in der Woche beschäftigt ist.
In Ziff. 8 des Arbeitsvertrages heißt es:
"Der Firma bleibt es vorbehalten, dem Mitarbeiter eine anderweitige, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit zuzuweisen."
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