LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2013
8 Sa 203/13
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1232/12

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in der Vertretungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 203/13

DRsp Nr. 2014/7009

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in der Vertretungszeit

1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats so lange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten. 2. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied; dieser nachwirkende Kündigungsschutz tritt jedoch nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. 3. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, rückt das betreffende Ersatzmitglied in den Betriebsrat automatisch nach unabhängig davon, ob es selbst oder etwa der Betriebsratsvorsitzende vom Verhinderungsfall Kenntnis hat.