BAG - Urteil vom 24.05.2012
2 AZR 163/11
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1315/09
ArbG Bielefeld, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 662/09

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Stationierungsstreitkräfte

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 163/11

DRsp Nr. 2013/340

Betriebsbedingte Änderungskündigung; Stationierungsstreitkräfte

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2010 - 5 Sa 1315/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Der 1957 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Seinen Wohnsitz hat er in der Bundesrepublik Deutschland, wo er sich auch gewöhnlich aufhält. Seit September 1993 ist er bei den britischen Streitkräften als zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts (NTS), Art. 56 Abs. 1 Buchst. a Zusatzabkommen zum (ZA-) beschäftigt. Zuletzt war er am Standort G in der Abteilung "N" als "Senior Supervisor" - und damit als einer von mehreren "Station Managern" - tätig. Gemäß seiner Stellenbeschreibung war er verantwortlich "für die gesamte Aufsicht und die Aufsicht über alle Messen der P Kaserne unter Berücksichtigung festgelegter Budgetrahmen und Richtlinien". Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Danach war der Kläger zuletzt in die Gehaltsgruppe C 6a TV AL II eingruppiert.