LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2013
3 Sa 146/13
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1824/12

Betriebsbedingte Änderungskündigung; unternehmerische Entscheidung; Wegfall des Arbeitsplatzes; Verhältnismäßigkeitsprinzip - Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 146/13

DRsp Nr. 2014/8908

Betriebsbedingte Änderungskündigung; unternehmerische Entscheidung; Wegfall des Arbeitsplatzes; Verhältnismäßigkeitsprinzip - Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung

1. Unterbreitet ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes zwei Änderungsangebote, so müssen beide Angebote dem Bestimmtheitserfordernis genügen. 2. Ist der bisherige Arbeitsplatz weggefallen, ist die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Prüfung des Änderungsangebotes grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, der betroffenen Arbeitnehmerin das Angebot zu unterbreiten, dass sich am wenigsten von den bisherigen Arbeitsbedingungen entfernt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2013 - 6 Ca 1824/12 - abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung.