BAG - Urteil vom 21.01.1999
2 AZR 624/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Arbeitsrechtl. BeschFG);
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste
AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste
AuA 2000, 443
BB 1999, 1556
DB 1999, 1862
NZA 1999, 866
ZIP 1999, 2111
ZInsO 1999, 543

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 624/98

DRsp Nr. 1999/8179

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

»1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliühes Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt. 2. Die Beurteilung von Kündigungen aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 richtet sich auch bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte nach dem 1. Januar 1999 nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung - Arbeitsrechtl. BeschFG);

Tatbestand: