BAG - Urteil vom 10.10.1996
2 AZR 651/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 886
NZA 1997, 92
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1154/94
ArbG Siegburg, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 190/94

Betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 651/95

DRsp Nr. 1999/8276

Betriebsbedingte Kündigung

1. Soll ein Betrieb stillgelegt werden, kann darin ein betriebliches Erfordernis für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG liegen. 2. Ist die Betriebsstillegung ernsthaft und endgültig beabsichtigt, muß zu diesem Zeitpunkt nicht bereits mit deren Verwirklichung begonnen werden. 3. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat eine Sozialauswahl grundsätzlich dann nicht mehr stattzufinden, wenn wegen der Betriebsstillegung allen Arbeitnehmern gekündigt wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand: