BAG - Urteil vom 01.07.1999
2 AZR 826/98
Normen:
KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 2 KSchG 1969
AuA 2000, 234
BB 1999, 2562
DB 1999, 2320
DStR 2000, 291
NJW 2000, 756
NZA 1999, 1336
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Berlin v. 06.2.1998 81-Ca 42513/97 ,
LAG Berlin, vom 21.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 18/98

Betriebsbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 826/98

DRsp Nr. 2000/12

Betriebsbedingte Kündigung

»Dem Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz diese Vergütung dem Lohn der übrigen Arbeitnehmer anzupassen, mit denen er eine solche höhere Lohnvereinbarung nicht getroffen hat. Zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer Änderungskündigung mit dem Ziel, das Entgelt höherbezahlter Arbeitnehmer auf das Niveau der mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes vereinbarten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT) abzusenken.«

Normenkette:

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: