LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2003
12 Sa 1437/02
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
LAGReport 2003, 267
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3760/02

Betriebsbedingte Kündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1437/02

DRsp Nr. 2003/9468

Betriebsbedingte Kündigung

»1. Weil massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung der Kündigungszeitpunkt ist, ist es zwar im Grundsatz unerheblich, ob die Umsetzung des unternehmerischen Konzeptes gelingt oder misslingt. Jedoch lässt sich, wenn die Umsetzung plangemäss verläuft, an der nachfolgend eingetretenen betrieblichen Lage verifizieren, ob das Konzept von einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Prognose getragen und realisierbar gewesen ist (vgl. BAG AP Nr. 182, 217 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Zur Festlegung des Anforderungsprofils fuer einen anderen bzw. neuen Arbeitsplatz.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Betriebsbedingtheit einer ordentlichen Kündigung.