Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die 1951 geborene Klägerin (verheiratet; bei Zugang der Kündigung gegenüber einem, ab September 1998 gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig) war seit 1978 als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von zuletzt 35 Stunden wöchentlich und einer monatlichen Vergütung von 3.660,00 DM brutto bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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