BAG - Urteil vom 23.11.2000
2 AZR 533/99
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 306
BB 2001, 1257
BB 2001, 996
DB 2001, 1042
MDR 2001, 698
NJW 2001, 3282
NZA 2001, 601
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 516/98
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 54/99

Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

BAG, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 533/99

DRsp Nr. 2001/9030

Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

»Die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Erzieherinnen stellt bei einer Stadt, die zahlreiche Kindergärten, Kindertagesstätten und Internate unterhält, ein berechtigtes betriebliches Interesse dar, das bei einer erforderlich werdenden Massenkündigung einer Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entgegenstehen kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die 1951 geborene Klägerin (verheiratet; bei Zugang der Kündigung gegenüber einem, ab September 1998 gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig) war seit 1978 als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von zuletzt 35 Stunden wöchentlich und einer monatlichen Vergütung von 3.660,00 DM brutto bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.