BAG - Urteil vom 10.11.1994
2 AZR 242/94
Normen:
BGB § 162 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969
BB 1995, 1907
BB 1995, 732
CR 1995, 285
DB 1995, 1285
DRsp VI(614)140b
EzA § 1 KSchG Nr. 77
NJW 1996, 335
NZA 1995, 566
SAE 1996, 261
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 19/93
ArbG Hamburg - Urteil vom 19. Januar 1993 Hamburg - 3 Ca 290/92 ,

Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

BAG, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 242/94

DRsp Nr. 1995/4451

Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

»1. Gestaltet der Arbeitgeber den Arbeitsablauf um und verlagert bestimmte Arbeiten in eine andere Betriebsabteilung, so rechtfertigt dies allein nach § 1 Abs. 2 KSchG noch keine betriebsbedingte Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer; sind nach wie vor im wesentlichen die gleichen Arbeiten zu verrichten und die bisherigen Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung dieser Arbeiten persönlich und fachlich geeignet, so ist eine betriebsbedingte Kündigung selbst dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn es sich bei den neu eingerichteten Arbeitsplätzen in der anderen Betriebsabteilung um Beförderungsstellen handelt. 2. Verringert der Arbeitgeber gleichzeitig die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten, so hat er zwischen den betroffenen Arbeitnehmern, die nach der Umgestaltung des Arbeitsablaufs für eine Weiterbeschäftigung persönlich und fachlich geeignet sind, eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen. 3. Die erforderliche Sozialauswahl kann der Arbeitgeber nicht dadurch umgehen, daß er zuerst die verbleibenden Arbeitsplätze ohne Beachtung sozialer Gesichtspunkte besetzt und erst danach den nicht übernommenen Arbeitnehmern kündigt.