LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2011
5 Sa 208/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 139; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2863/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung und Funktionsnachfolge durch Vermittlung Dritter; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zu Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 208/11

DRsp Nr. 2012/6598

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung und Funktionsnachfolge durch Vermittlung Dritter; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zu Betriebsübergang

1. Hat die Arbeitgeberin ihren Betrieb stillgelegt und allen Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an eine Vertriebsgesellschaft übertragen, die ihrerseits ein weiteres Unternehmen (teilweise) mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Arbeitgeberin durchgeführt wurden, kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch eine Dritten an eine andere (neue) Auftragnehmerin die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen. 2. Eine reine Funktionsnachfolge oder Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang; neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation oder wirtschaftliche Einheit übertragen (wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist) und fortgesetzt werden.