BAG - Urteil vom 23.11.2004
2 AZR 24/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1174
NZA 2005, 929
ZIP 2005, 1044
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 136/03
ArbG Cottbus, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2310/02

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung und konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht

BAG, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 24/04

DRsp Nr. 2005/7738

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung und konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht

Orientierungssätze:1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs.2. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebs- und hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz unternehmensbezogen ausgestaltet.3. Die Weiterbeschäftigungspflicht auf einem freien Arbeitsplatz ist nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht in Frage kommen.