LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2005
15 Sa 2389/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2, 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 1974/04 - 18.11.2004,

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Umkehr der Darlegungs- und Beweislast - angemessene Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 2389/04

DRsp Nr. 2005/11549

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Umkehr der Darlegungs- und Beweislast - angemessene Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei Sozialauswahl

1. Liegt im Falle einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vor, greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; diese Vermutung führt im Kündigungsrechtsstreit zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Danach hat der Arbeitnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen, sein Arbeitsplatz also nicht weggefallen ist oder eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb besteht.2. Es kann nicht als grob fehlerhaft angesehen werden, wenn die Schwerbehinderung im Rahmen der Sozialauswahl lediglich mit einem pauschalen Bonus von 5 Punkten bewertet wird und dieser Punktbonus nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung dem Punktwert einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren beziehungsweise eines in der Steuerkarte eingetragenen Kindes entspricht; diese Gewichtung ist durchaus angemessen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2, 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.