LAG Köln - Urteil vom 08.11.2010
5 Sa 496/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2441/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Sozialauswahl bei ausreichender Begründung durch Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 496/10

DRsp Nr. 2011/1085

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Sozialauswahl bei ausreichender Begründung durch Arbeitgeberin

Wenn der Arbeitgeber auf entsprechende Anforderung des Arbeitnehmers Auskunft über die Gründe für die soziale Auswahl gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG gegeben hat, kann der Arbeitnehmer nicht mit dem Argument gehört werden, ihm sei die Darlegung der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl unmöglich gemacht worden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.01.2010 - 4 Ca 2441/09 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Klägers, die aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen worden ist.

Der am 01.07.1958 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit dem 01.02.1983 ununterbrochen beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Produktionshelfer in der Spritzerei mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 - tätig.