1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.01.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Klägers, die aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochen worden ist.
Der am 01.07.1958 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit dem 01.02.1983 ununterbrochen beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Produktionshelfer in der Spritzerei mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 - tätig.
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