LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2013
6 Sa 417/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S.1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 707/13

Betriebsbedingte Kündigung bei Nachweis der Umsetzung einer geplanten Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 417/13

DRsp Nr. 2014/8115

Betriebsbedingte Kündigung bei Nachweis der Umsetzung einer geplanten Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung

1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs; als Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin besteht die Betriebsstilllegung in der Einstellung der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung in der ernstlichen Absicht, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte und wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen. 2. Die Arbeitgeberin kann eine Kündigung auch auf die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs stützen und muss dazu im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen; die geplanten Maßnahmen müssen bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben.