BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 607/02
Normen:
KSchG §§ 1 17 ff. ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 146
ZInsO 2004, 1095
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 95/01
ArbG Hamburg, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 47/01

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des verbliebenen Einzelbetriebes nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - Kündigung; Gemeinschaftsbetrieb; Stilllegung; Sozialauswahl; Massenentlassung

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 607/02

DRsp Nr. 2004/4267

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des verbliebenen Einzelbetriebes nach Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes - Kündigung; Gemeinschaftsbetrieb; Stilllegung; Sozialauswahl; Massenentlassung

Orientierungssätze:1. Die Stilllegung des verbliebenen Einzelbetriebes nach Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes stellt jedenfalls im Zusammenhang mit einer Beendigung der früher gemeinsamen Leitungsstruktur (Führungsvereinbarung) ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung dar (§ 1 Abs. 2 KSchG).2. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer auf den früheren Gemeinschaftsbetrieb bezogenen Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG.3. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.

Normenkette:

KSchG §§ 1 17 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 28. Dezember 2000 und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.