LAG Hamm - Urteil vom 27.11.2008
15 Sa 1081/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 973/07

Betriebsbedingte Kündigung bei unternehmerischer Entscheidung zur Fremdvergabe von Elektrikerarbeiten und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Leiharbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1081/08

DRsp Nr. 2009/5778

Betriebsbedingte Kündigung bei unternehmerischer Entscheidung zur Fremdvergabe von Elektrikerarbeiten und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Leiharbeitsplatz

1. Von einer zumutbaren Möglichkeit, den Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, ist auszugehen, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der insbesondere den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht; ob das der Fall ist, hängt vom Anforderungsprofil für diesen Arbeitsplatz ab, dessen Festlegung grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin unterliegt. 2. In Anwendung des "ultima-ratio-Grundsatzes" ist grundsätzlich auch ein Arbeitsplatz, der durch einen Leiharbeitnehmer besetzt ist, als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit und damit als milderes Mittel zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung in die Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung einzubeziehen; Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen vergleichbaren Arbeitsplatz handelt. 3. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren; sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist.

Tenor: