LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2005
4 Sa 703/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1593/04

Betriebsbedingte Kündigung bei witterungsbedingter Arbeitseinstellung im Transportgewerbe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 703/05

DRsp Nr. 2006/2952

Betriebsbedingte Kündigung bei witterungsbedingter Arbeitseinstellung im Transportgewerbe

Eine vorübergehende Betriebsunterbrechung hindert eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nicht; jedenfalls längerfristige witterungsbedingte Arbeitseinstellungen können Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Fahrer, sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.000 EUR. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Baustoffvertrieb, das sich mit dem Transport von Sand und Beton für die Fa. R. befasst.

Mit Schreiben vom 08.09.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 01.12.2004. Im Kündigungsschreiben wird Bezug genommen auf Arbeitsmangel. Hintergrund der Kündigung war die Kündigung des zwischen der Fa. R. und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses zur Ausführung von Transportleistungen im Winter.