BAG - Urteil vom 16.12.2004
2 AZR 66/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 276
BAGReport 2005, 350
NZA 2005, 761
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 267/03
ArbG Magdeburg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4852/02

Betriebsbedingte Kündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse bei Wegfall von Arbeitsplätzen durch Auftragsvergabe an externe Unternehmen - unzulässige Austauchkündigung bei unselbständiger Erledigung durch Team-Dispatcher - Umgestaltung des Arbeitsplatzes bei Wechsel auf Zwei-Schicht-Betrieb

BAG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 66/04

DRsp Nr. 2005/8685

Betriebsbedingte Kündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse bei Wegfall von Arbeitsplätzen durch Auftragsvergabe an externe Unternehmen - unzulässige Austauchkündigung bei unselbständiger Erledigung durch Team-Dispatcher - Umgestaltung des Arbeitsplatzes bei Wechsel auf Zwei-Schicht-Betrieb

Orientierungssätze:1. Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anzuerkennen.2. Es liegt jedoch eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor, wenn die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen werden (hier angenommen bei einem Einsatz sog. "Team-Dispatcher" statt der bisherigen Produktionsleiter bei der Herstellung einer Zeitung).