LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2008
15 Sa 838/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3150/07

Betriebsbedingte Kündigung einer Bürokauffrau in Kleinbetrieb - Aufgabenzuweisung an vorgesehenen Übernehmer des Familienbetriebs

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 838/08

DRsp Nr. 2009/6315

Betriebsbedingte Kündigung einer Bürokauffrau in Kleinbetrieb - Aufgabenzuweisung an vorgesehenen Übernehmer des Familienbetriebs

1. Die auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens erfordert, dass der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmerinnen auch angesichts der Betriebszugehörigkeit "einleuchten" muss; insbesondere bei Auswahlentscheidungen hat auch die Arbeitgeberin im Kleinbetrieb, für den der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht gilt, das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. 2. Eine Kündigung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.