A.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zwar ist die Klage nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung auch mit ihrem Hilfsantrag (I.) zulässig. Nicht hingegen ist sie begründet (II.).
I.
Aufgrund der gebotenen Auslegung ist der Hilfsantrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zur Annahme eines Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über die Tätigkeit als Kindergartenerzieherin zu den bereits früher einmal maßgebend gewesenen Bedingungen verurteilt werden soll.
In dieser Auslegung ist der Hilfsantrag zulässig (vgl. BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5 m. w. N.).
II.
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen, denen die Berufungskammer im Wesentlichen folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat das Arbeitsgericht die Klage in der Sache abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung ist wirksam, weshalb die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Prozessbeschäftigung hat (1.).
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