LAG Chemnitz - Urteil vom 09.03.2005
2 Sa 624/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SächsKitaG vom 27.11.2001 (GVBl. S. 705);
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10295/04

Betriebsbedingte Kündigung einer Erzieherin in Kindertageseinrichtung

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 624/04

DRsp Nr. 2005/8525

Betriebsbedingte Kündigung einer Erzieherin in Kindertageseinrichtung

»Die Vorschriften über die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (hier: den Landeszuschuss) bezwecken nicht den Schutz des Arbeitsplatzes der in einer derartigen Einrichtung beschäftigten Erzieherinnen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SächsKitaG vom 27.11.2001 (GVBl. S. 705);

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zwar ist die Klage nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung auch mit ihrem Hilfsantrag (I.) zulässig. Nicht hingegen ist sie begründet (II.).

I.

Aufgrund der gebotenen Auslegung ist der Hilfsantrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zur Annahme eines Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über die Tätigkeit als Kindergartenerzieherin zu den bereits früher einmal maßgebend gewesenen Bedingungen verurteilt werden soll.

In dieser Auslegung ist der Hilfsantrag zulässig (vgl. BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5 m. w. N.).

II.

Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen, denen die Berufungskammer im Wesentlichen folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat das Arbeitsgericht die Klage in der Sache abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung ist wirksam, weshalb die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Prozessbeschäftigung hat (1.).