LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2017
13 Sa 944/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/14

Betriebsbedingte Kündigung eines juristischen Mitarbeiters in einem Arbeitgeberverband

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 944/17

DRsp Nr. 2018/5157

Betriebsbedingte Kündigung eines juristischen Mitarbeiters in einem Arbeitgeberverband

Die unternehmerische Entscheidung eines Arbeitgeberverbandes, die im Bereich der juristischen Mitarbeiter anfallenden Arbeiten künftig nur noch von fünf statt bislang sechs Kräften in deren vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeiten erledigen zu lassen und die durch diese Entscheidung wider Erwarten eintretenden qualitativen Einbußen und gegebenenfalls zeitliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen, lässt keine Anhaltpunkte einer Rechtsmissbräuchlichkeit der betriebsbedingten Kündigung eines juristischen Mitarbeiters erkennen, wenn die Fallzahlenentwicklung in dem für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters prägenden Teil der zu erledigenden Rechtssachen dafür spricht, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nachvollziehbar davon ausgehen konnte, zukünftig alle anfallenden Arbeiten mit nur fünf Beschäftigten erledigen zu können.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 - 4 Ca 1219/14 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird (auch) hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.