LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2013
10 Sa 93/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 936/12

Betriebsbedingte Kündigung eines Personalleiters bei Wegfall einer LeitungsebeneUmfang der Darlegungslast zur Umsetzbarkeit der unternehmerischen Organisationsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 93/13

DRsp Nr. 2014/1429

Betriebsbedingte Kündigung eines Personalleiters bei Wegfall einer LeitungsebeneUmfang der Darlegungslast zur Umsetzbarkeit der unternehmerischen Organisationsentscheidung

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich daraus ergeben, dass sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung einzelner oder mehrerer Beschäftigter entfällt; läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss die Arbeitgeberin im Einzelnen erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen.