LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2005
16 Sa 37/05
Normen:
AVR der Konförderation Ev. Kirchen Niedersachsen (AVR-K); KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 139/04

Betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 37/05

DRsp Nr. 2005/18750

Betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers nach AVR-K

»1. In Verfahren nach § 35 AVR-K ist die Mitarbeitervertretung jedenfalls zu beteiligen, auch wenn es sich um einen Mitarbeiter in leitender Stellung nach § 4 Abs. 3 MVG-K handelt. Dieses gilt auch, wenn die Mitarbeitervertretung sich selbst für unzuständig erachtet. Für diesen Fall ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2. Eine Anhörung der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Kündigungsabsicht stellt nicht gleichzeitig die Einleitung des Verfahrens nach § 35 AVR-K dar. 3. Die Arbeitgeberin ist zur Freikündigung eines Arbeitsplatzes verpflichtet, wenn nur so ein gleichwertiger Arbeitsplatz für den unkündbaren Arbeitnehmer angeboten werden kann.«

Normenkette:

AVR der Konförderation Ev. Kirchen Niedersachsen (AVR-K); KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen zwei ihm gegenüber ausgesprochene Kündigungen vom 12.02.2004 zum 30.09.2004 sowie vom 19.05.2004 zum 31.12.2004 und begehrt darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung als Heimleiter bei der Beklagten.