LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2014
2 Sa 67/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 681/13

Betriebsbedingte Kündigung eines Vertriebsleiters bei Wegfall der Abteilungsleitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 67/14

DRsp Nr. 2015/535

Betriebsbedingte Kündigung eines Vertriebsleiters bei Wegfall der Abteilungsleitung

Fallen in Umsetzung einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung wesentliche Teile der Aufgaben des Arbeitnehmers entweder gar nicht mehr an oder werden sie so umverteilt, dass jedenfalls eine überobligatorische Belastung der übrigen Beschäftigten nicht vorliegt, stellt allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin eine aus mehreren Aufgabenfeldern zusammengesetzte (neue) Stelle nicht unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist sondern erst einen Monat später besetzen konnte, die Umsetzung des zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gefassten Unternehmensbeschlusses nicht in Frage.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.01.2014 - 6 Ca 681/13 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2.