BAG - Urteil vom 10.06.2010
2 AZR 420/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 364
NZA 2010, 1352
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1173/08
ArbG Kassel, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 548/07

Betriebsbedingte Kündigung; Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste; Begriff der berechtigte Interessen i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

BAG, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 420/09

DRsp Nr. 2010/19315

Betriebsbedingte Kündigung; Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste; Begriff der "berechtigte Interessen" i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Eine vom Arbeitgeber - zusammen mit dem Betriebsrat - getroffene Auswahl ist idR nur dann grob fehlerhaft iSd. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, wenn sich ihr Ergebnis als grob fehlerhaft erweist. Dagegen ist regelmäßig nicht maßgebend, ob das gewählte Auswahlverfahren beanstandungsfrei ist. Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen. 2. Die Würdigung des Gerichts, die soziale Auswahl sei nicht ausreichend bzw. grob fehlerhaft, setzt idR die Feststellung voraus, dass der vom Arbeitnehmer konkret gerügte Auswahlfehler tatsächlich vorliegt, also ein bestimmter mit dem Gekündigten vergleichbarer Arbeitnehmer in dem nach dem Gesetz erforderlichen Maß weniger schutzwürdig ist. 3. Liegt ein Interessenausgleich mit Namensliste vor, so ist auch für die Frage, ob einzelne Arbeitnehmer zu Recht aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG herausgenommen worden sind, der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit anzuwenden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG). Die Herausnahme ist Teil der "sozialen Auswahl", auf die sich nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit beziehen soll.