LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2009
14 Sa 1173/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 548/07

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; fehlerhafte Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem auswahlrelevanten Personenkreis

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1173/08

DRsp Nr. 2009/16944

Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; fehlerhafte Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem auswahlrelevanten Personenkreis

Es stellt in der Regel eine grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber sämtliche gewerbliche Arbeitnehmer als vergleichbar beurteilt, sich anschließend jedoch zur Begründung möglicher berechtigter betrieblicher Bedürfnisse, die einer Sozialauswahl entgegenstehen, darauf beruft, dass einzelne Arbeitnehmer gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer Vorgesetztenfunktionen als Abteilungsleiter wahrnehmen. Allein mit der Vorgesetztenstellung kann die Herausnahme aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht begründet werden, da dies im Widerspruch zu der zunächst angenommenen grundsätzlichen Vergleichbarkeit aller gewerblichen Arbeitnehmer steht.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13.05.2008 Az. 6 Ca 548/07 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.