»Die freie unternehmerische Rationalisierungsentscheidung ist streng zu trennen von der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis eines bestimmten Arbeitnehmers aufzulösen. Deshalb hat der Arbeitgeber im Kündgungsschutzprozeß in jedem Fall eingehend darzustellen - und gegebenenfalls zu beweisen - welche Auswirkungen die unternehmerische Rationalisierungsentscheidung im einzelnen auf die betriebliche Arbeitsorganisation hat, so dass das Arbeitsgericht uneingeschränkt objektiv nachvollziehen kann, inwiefern die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers betriebsbedingt entbehrlich geworden ist (Anschluß an BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99).«