LAG München - Urteil vom 18.02.2004
9 Sa 101/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6564/02

Betriebsbedingte Kündigung; freie Unternehmerentscheidung; Wegfall des Arbeitsplatzes durch anderweitige Verteilung der Arbeitsaufgaben

LAG München, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 101/03

DRsp Nr. 2005/9485

Betriebsbedingte Kündigung; freie Unternehmerentscheidung; Wegfall des Arbeitsplatzes durch anderweitige Verteilung der Arbeitsaufgaben

»Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann gemäß § 1 Abs. 2 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn zwar die vom gekündigten Arbeitnehmer durchgeführten Arbeitsaufgaben nach wie vor vorhanden sind, diese Aufgaben aber auf andere Arbeitnehmer verteilt wurden und damit der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.3.2001 seit 1.4.2001 als Sekretärin/Assistentin des Geschäftsführers gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 3.561,-- bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Anzeigenblatt und beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 9.4.2002 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 15.5.2002 gekündigt.