BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 139/03
Normen:
KSchG §§ 1 17 ff. ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 26/02
ArbG Hamburg, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13/01

Betriebsbedingte Kündigung in Konzernbetrieb - Kündigung; Konzern; Kündigungsschutz; Konzernbezug; Massenentlassung

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 139/03

DRsp Nr. 2004/3511

Betriebsbedingte Kündigung in Konzernbetrieb - Kündigung; Konzern; Kündigungsschutz; Konzernbezug; Massenentlassung

Orientierungssätze:1. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen, allenfalls unternehmensbezogen, aber nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist daher vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen. Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, einer vertraglichen Absprache oder einer Selbstbindung des Arbeitgebers, etwa auf Grund einer formlosen Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens ergeben.2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn zwei Unternehmen eines Konzerns Betriebe mit identischem oder gleichartigem Tätigkeitsfeld betreiben und bei sich verschlechternder Auftrags- und Wirtschaftslage einer der beiden Konzernbetriebe stillgelegt wird und in Zukunft nur noch der andere Konzernbetrieb in dem fraglichen Tätigkeitsfeld ohne erhebliche Aufstockung seiner Belegschaft weiterhin am Markt auftritt.

Normenkette:

KSchG §§ 1 17 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.