LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2022
10 Sa 1644/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17; TV PV Nr. 3 v. 07.02.2018 Cockpit- und Kabinenpersonal § 57; TV PV Nr. 3 v. 07.02.2018 Cockpit- und Kabinenpersonal § 62;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 48/21

Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGDauerhafter Personalüberhang als KündigungsgrundSozialauswahl bei betriebsbedingten KündigungenKündigungsschutz bei Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1644/21

DRsp Nr. 2023/6557

Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Dauerhafter Personalüberhang als Kündigungsgrund Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen

1. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden. 2. Reduziert eine Fluggesellschaft den Bestand ihrer Flugzeuge deutlich ("Ausflottung"), entsteht ein dauerhafter Personalüberhang. Dadurch können betriebsbedingte Kündigungen erforderlich sein. 3. Nimmt der Arbeitgeber die Auswahl zu kündigenden Beschäftigten bezogen auf die Beschäftigungsgruppen vor und gewichtet dabei die Kriterien des § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG in zulässiger Weise und ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraums in einem Punktesystem, ist die Sozialauswahl nicht zu beanstanden.