LAG Köln - Urteil vom 08.06.2021
6 Sa 723/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8472/19

Betriebsbedingte Kündigung kein Rettungsanker bei fehlenden personen- oder verhaltensbedingten GründenScreenshot kein Beweis für IT-Manipulation oder Inventurdifferenzen

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 723/20

DRsp Nr. 2021/11365

Betriebsbedingte Kündigung kein Rettungsanker bei fehlenden personen- oder verhaltensbedingten Gründen Screenshot kein Beweis für IT-Manipulation oder Inventurdifferenzen

1. Nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ist ein Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei notwendig, der alles das beinhaltet, was die darlegende Partei weiß und wissen kann. Die Vorlage von EXCEL-Datenblättern und damit die Darstellung der Ergebnisse von Rechenoperationen, reicht nicht aus, um die Täterschaft eines Arbeitnehmers für eine behauptete Straftat darzulegen. Sie reicht gleichfalls nicht aus, um die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs schlüssig darzustellen.2. Die betriebsbedingte Kündigung ist kein "Auffangtatbestand" für Sachverhalte, in denen die Tatsachen zur Begründung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht ausreichen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2020 - 1 Ca 8472/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Schadensersatzansprüche

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.